Kleineinleiterabgabe

Der Freistaat Sachsen erhebt gemäß Sächsischem Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) für die Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe. Dieser Abgabenpflicht der Abwasserzweckverband Löbau-Süd. Gemäß SächsAbwAG ist dieser berechtigt, diese Kosten auf die Verursacher, also die Betreiber von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, umzulegen.

Dazu hat der Abwasserzweckverband Löbau-Süd bereits im Jahr 2001 die Kleineinleiterabgabensatzung (KleinAbgS) beschlossen.

Demnach werden alle Grundstücke mit der Kleineinleiterabgabe veranlagt, die ihre Abwässer oder Teile davon in ein Gewässer einleiten. Lt. § 8 Abs. 2 sind Einleitungen abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Seit dem 01.01.2010 gelten nur noch vollbiologische Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die das gesamte Abwasser auffangen, als Entwässerungsanlage nach anerkannten Regeln der Technik.

Der Abgabensatz beträgt je Schadeinheit 35,79 €/Jahr.

Die Abgabenpflicht endet mit der Inbetriebnahme einer neu errichteten vollbiologischen Kleinkläranlage bzw. mit der Umrüstung einer mechanischen Kleinkläranlage auf vollbiologische Reinigung. Sie entfällt ebenfalls bei Anschluss an das zentrale Abwassernetz.

Ansprechpartner

SOWAG mbH
Betriebsführer

Frau Hultsch
Dezentrale Entsorgung
Telefon: 03583 7737-31